Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Datum und Uhrzeit
05.10.26
09:30 Uhr – 15:30 Uhr
Preis ab
335,00 €
Dauer
5 Stunden
Trainer/-in
Dr. Dirk Legler
Teilnehmer
Max. 35
Fragen?
Inhalt
Das Energierecht erlebt nicht nur im Bereich des Gebäudeenergierechts (GEG und GModG) derzeit umfassende Änderungen, sondern auch im Strombereich. So ist zum Beispiel das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bereits in Ende 2025 umfangreich angepasst worden. Darin finden sich viele neue Vorgaben an die Gestaltung von dezentralen Stromlieferverträgen aus PV-Anlagen. Das betrifft auch die Wohnungswirtschaft, wenn sie den solar auf dem Dach der Immobilie produzierten Strom direkt vor Ort nutzen will (in der Wärmepumpe, in einem Speicher oder auch für die Mieter).
Außerdem ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bis Ende 2026 anzupassen, weil die beihilferechtliche Genehmigung des derzeit noch gültigen EEG 2023 dann ausläuft. Nach ersten Verlautbarungen aus dem BMWE soll die direkte Förderung für kleine Dach-Solaranlagen gestrichen oder erheblich gekürzt werden. Beide Anpassungen haben große Auswirkungen für die Modelle der Vor-Ort-Stromversorgung aus Solarenergie. Das gilt sowohl für Mieterstrom, für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV), als auch für On-Side-PPAs.
Wirtschaftlich bleibt das Potenzial zugleich riesig. Die Wissenschaft ist sich da einig: Bis zu 20,4 Millionen Wohnungen in rund drei Millionen Mehrfamilienhäusern könnten technisch gesehen mit solarem Strom vom eigenen Dach versorgt werden. Würde dieses technische Potenzial voll ausgeschöpft, ließen sich bis zu 60 Gigawatt Photovoltaik (PV) installieren – fast ein Drittel des Ausbauziels bis 2030. Hinzu kommen die steigenden Kosten für fossile Energieträger (nicht nur durch die CO₂-Bepreisung). Auch für die Vermieter:innen lohnen sich daher Vor-Ort-Versorgungsmodelle mit PV immer mehr: anerkannte Institute gehen von Renditen von durchschnittlich 3,6 Prozent beim Mieterstrom-Modell aus, unter Idealbedingungen sogar bis zu 18,5 Prozent. Es zahlt sich aus, sich mit der direkten Nutzung des solaren Stroms vor Ort – sei es mittels Mieterstrom oder aber auch PV-Only-Modellen (PPA, GGV) – zu befassen.
In diesem Seminar werden unter anderem die sehr aktuellen folgenden Neuerungen zum Thema Dach-PV (Solarenergie für die Wohnungswirtschaft) behandelt:
Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2027) vom 29.07.2026. Seit diesem Tag liegt zur Zukunft des EEG nun ein vom Bundeskabinett beschlossener Entwurf eines EEG 2027 vor. Das neue EEG 2027 soll ab 01.01.2027 dann für alle Neuanlagen gelten. Dieser Entwurf sieht erhebliche Änderungen bei der Förderung für kleine Dach-Solaranlagen vor, u.a.:
o 50-Prozent-Kappung der Einspeiseleistung für alle neuen PV-Dachanlagen unter 100 kW
o Wegfall der festen Einspeisevergütung für alle neuen PV-Anlagen (im Gegenzug soll es nur eine befristete Übergangszahlung (Netzbetreiberabnahme) für nur maximal 36 Monate (5,2 ct/kWh) sowie einen sog. Direktvermarktungsbonus für Anlagen unter 25 kW für nur maximal 48 Monate geben (1,5 ct/kWh)
Diese Anpassungen haben sehr große Auswirkungen auf die Modelle der Vor-Ort-Stromversorgung aus Solarenergie. Das gilt sowohl für Mieterstrom, als auch für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV). Von besonderem Interesse ist hierbei, dass der Mieterstromzuschlag bestehen bleiben soll – und zwar auch für Neuanlagen unter 25 kW. Auf der anderen Seite bleiben viele der Hemmnisse für die gewünschte Marktintegration der Solar-Dachanlagen bestehen.
Entwurf der Bundesnetzagentur zum Prosumer-Aufschlag aus dem Entwurf der Festlegung zur allgemeinen Netzentgeltsystematik („AgNes“) vom 05.08.26. Der Entwurf diagnostiziert: das bisherige, arbeitspreislastige Netzentgeltsystem verschiebt die Kostentragung zulasten derjenigen Netznutzer, die keine eigene Erzeugungsanlage (PV-Dachanlage) betreiben, denn die zu finanzierenden Netzkosten sind überwiegend infrastruktur- und nicht nutzungsbedingt, d.h. die rein mengenbezogenen Netzentgelte bilden die tatsächliche Kostenverursachung nicht sachgerecht ab. Die BNetzA meint daher, dass ab dem 01.01.29 für jeden „Prosumer“ ein pauschaler Grundpreisaufschlag (unabhängig von der Anlagengröße) in Höhe von 70 – 90 % vorzunehmen sei (sog. „Prosumer-Aufschlag“). Was bedeutet das für Mieterstrom und für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)?
Entwürfe des Europäischen Parlaments und des Ministerrates aus Sommer 2026 zur Kundenanlage. Seit den Urteilen des BGH aus 2025 und des EuGH aus 2025 herrscht große Rechtsunsicherheit zum Thema „Kundenanlage“. Der deutsche Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist bis Ende 2028 geschaffen. Bis dahin soll die europäische Rechtsgrundlage der dezentralen Direktversorgung aus Solarenergie verbessert werden. Dementsprechend gibt es erste Ansätze aus Brüssel und Straßburg. Diese Ansätze sind sehr positiv für die Wohnungswirtschaft. Sie werden auf dem Seminar vorgestellt und diskutiert.
Gebühr
- 335 Euro für Mitgliedsunternehmen
- 375 Euro für Nicht-Mitgliedsunternehmen
inklusive Verpflegung